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Richtplanung

Der Richtplan ist das zentrale Planungsinstrument des Kantons und zeigt, wie die Tätigkeiten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass die Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private sind Richtpläne indirekt verbindlich. Damit Private ein Projekt in einem im Richtplan ausgeschiedenen Gebiet umsetzen können, muss das Projekt in der nachgeordneten Planung zonenkonform sein. Für das Windparkprojekt heisst dies, dass eine Nutzungsplanänderung erforderlich ist.

 

Das Thema Windenergie wurde 2011 erstmals in den Aargauer Richtplan aufgenommen (Richtplankapitel E 1.3). Mit der Genehmigung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat am 23. August 2017 ist die darin beschriebene Windzone Lindenberg festgesetzt und somit rechtskräftig geworden. Dies bedeutet für den Windpark Lindenberg, dass ab diesem Datum die Nutzungsplanung auch im Aargau angestossen werden und weitergehende Abklärungen (Umweltverträglichkeitsprüfung) getroffen werden konnten.

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